Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen
AGB für IT-Dienstleistungen der EXT IT GmbH. Ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
Version 1.3 · Stand: 06.10.2026EXT IT GmbH | Vahrenwalder Str. 271, 30179 Hannover | HRB 230379 (Amtsgericht Hannover) | USt-IdNr: DE461194895
Geschäftsführer: Kilian Schwarz, Maik Harald Döbler, Philipp-Alexander Meyer
Veröffentlicht unter: ext-it.tech/agb/
Hinweis: Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der EXT IT GmbH, Vahrenwalder Str. 271, 30179 Hannover (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „EXT IT"), und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB. Verbrauchergeschäfte im Sinne des §13 BGB sind ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit EXT IT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn EXT IT in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Angebote und Einzelaufträge, Nebenabreden und Ergänzungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Vertragsgegenstand
(1) EXT IT erbringt IT-Dienstleistungen als Managed Service Provider (MSP). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelauftrag sowie den jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen.
(2) EXT IT bietet insbesondere Managed Services (u. a. für Clients, Clients Flex, Server, Netzwerk, WLAN, Firewall, Endpoint Security, SaaS-Backup und Password Management), Hosting und Managed Hosting (Bereitstellung und Betrieb von Serverinstanzen, Speicher und Colocation), IT-Support und Helpdesk, Professional Services (Projekte, Migrationen, Implementierungen), IT-Beratung, Hardware- und Softwareverkauf (Neu- und Gebrauchtware) sowie Hardware-Vermietung insbesondere im Rahmen von Managed Services Firewall. Die jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen sind unter ext-it.tech/leistungen abrufbar.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den Leistungen um Dienstleistungen gemäß § 611 BGB, nicht um Werkleistungen. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten. Insbesondere gilt:
a) Managed Services (laufende Betreuung, Monitoring, Wartung, Backup): Dienstleistung (§ 611 BGB). Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen gemäß den Leistungsbeschreibungen und SLAs.
b) Projekte und Migrationen (einmalige Implementierungen mit definiertem Ergebnis): Werkleistung (§ 631 BGB), soweit im Einzelauftrag ein abnahmefähiges Ergebnis vereinbart ist. Geschuldet ist die Herstellung des vereinbarten Werks.
c) Beratung und Consulting: Dienstleistung (§ 611 BGB). Geschuldet ist die fachkundige Beratung, nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
d) Hosting und Managed Hosting (Überlassung von Rechenzentrums-Infrastruktur bzw. Serverinstanzen): Für die Überlassung der Infrastruktur (Server, virtuelle Instanzen, Speicherkapazität, Stellfläche) gilt Mietrecht (§§ 535 ff. BGB); für die Bereitstellungs-, Verwaltungs-, Betriebs- und Überwachungsleistungen gilt Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB). Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss bzw. Überlassung vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; die Haftung nach §7 (einschließlich der Absätze 1, 2 und 5) bleibt unberührt.
Die Einordnung wird im jeweiligen Einzelauftrag klargestellt.
(4) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung geistiges Eigentum erstellt wird (z.B. Software, KI-Modelle, Skripte), gilt:
a) Standardlösungen und wiederverwendbare Komponenten (z.B. Skripte, Konfigurationen, Automatisierungen, die auf Standardtechnologien basieren): EXT IT räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. EXT IT behält das Recht, diese Lösungen für andere Kunden weiterzuverwenden.
b) Individuell für den Auftraggeber erstellte Werke (z.B. kundenspezifische Software, individuelle KI-Modelle): Der Auftraggeber erhält ein ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, sofern die vollständige Vergütung geleistet wurde. Die Einzelheiten werden im jeweiligen Einzelauftrag geregelt.
c) Soweit nicht individuell abweichend vereinbart, gilt lit. a).
d) Verfahren bei Rechteübertragung: Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß lit. b) erfolgt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung besteht ein einfaches Nutzungsrecht. Im Einzelauftrag werden die zu übertragenden Rechte, der Umfang und die Bedingungen der Übertragung konkretisiert.
e) Endet der Vertrag vor vollständiger Zahlung, besteht das einfache Nutzungsrecht an den zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlten Teilleistungen unbeschränkt fort.
(5) Angebote von EXT IT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§2a Besondere Bestimmungen Verkauf (Hardware und Software-Lizenzen)
(1) Neben Dienst- und Werkleistungen verkauft EXT IT Hardware (z. B. Switches, Access Points, Firewall-Appliances, Server, Clients) sowie Software-Lizenzen, jeweils als Neu- oder Gebrauchtware. Für diese Verkaufsgeschäfte gelten ergänzend zu den übrigen AGB die folgenden Bestimmungen; bei Widersprüchen geht §2a den übrigen AGB vor.
(2) Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis Eigentum von EXT IT. Der Auftraggeber darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nutzen, jedoch nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst zugunsten Dritter belasten. Der Auftraggeber informiert EXT IT unverzüglich, sobald Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (z. B. Pfändung) oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(3) Gefahrübergang. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an die Transportperson auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB). Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Bereitstellung zur Abholung über.
(4) Rügepflicht. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. §§ 377, 381 HGB bleiben unberührt.
(5) Gewährleistung Hardware.
a) Für Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Lieferung. Die gesetzliche Frist wird damit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 202 Abs. 1, 475 Abs. 2 BGB im zulässigen B2B-Rahmen verkürzt; Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
b) Für Gebrauchtware (Refurbished) beträgt die Gewährleistungsfrist sechs (6) Monate ab Lieferung. Von der Gewährleistung ausgenommen sind typische Verschleißteile, insbesondere Akkus, Lüfter, Thermalpaste sowie Speichermedien mit schreibzyklen-bedingtem Verschleiß (z. B. SSDs nach Überschreiten der herstellerseitig angegebenen TBW/DWPD-Werte). Die Begrenzung der Gewährleistungsfrist nach Satz 1 und der Verschleißausschluss nach Satz 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine weitergehende Verkürzung oder ein weitergehender Ausschluss kann im Einzelauftrag individuell vereinbart werden.
c) Herstellergarantien werden ungeschmälert an den Auftraggeber durchgereicht; Garantieansprüche macht der Auftraggeber gegenüber dem Hersteller geltend. EXT IT unterstützt den Auftraggeber hierbei in zumutbarem Umfang.
d) §6 Abs. 5 dieser AGB (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) gilt für Hardware-Verkauf entsprechend.
(6) Software-Lizenzen. Beim Verkauf von Software-Lizenzen gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers („EULA"). EXT IT weist den Auftraggeber auf Anforderung vor Vertragsschluss auf die anwendbaren Lizenzbedingungen hin. Über die Herstellerbedingungen hinausgehende Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt.
(7) Gebrauchtlizenzen (Used Software). Beim Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen gelten ergänzend:
a) EXT IT stellt dem Auftraggeber die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen zum rechtmäßigen Ersterwerb der Lizenz und zur endgültigen Deinstallation beim Vorbesitzer nach Maßgabe der UsedSoft-Rechtsprechung des EuGH und BGH zur Verfügung.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Lizenz nur im Rahmen der Herstellerbedingungen zu nutzen und bei einer Weiterveräußerung seinerseits die Nachweispflichten nach lit. a zu erfüllen.
c) Die Gewährleistung von EXT IT umfasst die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Lizenzübertragung durch den Vorlieferanten auf Grundlage der von diesem vorgelegten Nachweisdokumente. Eine weitergehende Eigenprüfung der gesamten Lizenzkette schuldet EXT IT nicht. Für technische Funktionalität, Updates oder Support gelten ausschließlich die jeweiligen Herstellerbedingungen.
d) EXT IT ist bei einem Rechtsmangel einer übertragenen Gebrauchtlizenz zunächst zur Beschaffung einer Ersatzlizenz oder zur Rückabwicklung verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach §7 und sind auf die dort geregelten Obergrenzen beschränkt.
e) Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung). Der Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen kann der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegen. EXT IT weist die umsatzsteuerliche Behandlung in der Rechnung aus.
(8) Nichtverfügbarkeit beim Vorlieferanten. Kann EXT IT die Leistung ohne eigenes Verschulden nicht erbringen, weil der Hersteller oder Distributor die Lieferung einstellt, erheblich verzögert oder ein kongruentes Deckungsgeschäft ausfällt, ist EXT IT zum Rücktritt vom Verkaufsvertrag berechtigt. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EXT IT.
(9) Rücknahme und Entsorgung. EXT IT nimmt ausgemusterte Hardware gegen gesonderte Vergütung nach dem ElektroG zurück und führt sie einer fachgerechten Verwertung oder Entsorgung zu. Die Pflichten des Auftraggebers nach dem ElektroG als Nutzer bleiben unberührt.
(10) Hersteller-Sicherheitsinformationen. EXT IT bemüht sich, Sicherheitsinformationen und Sicherheitsupdates des Herstellers einer verkauften Hardware oder Software, die sie als Händlerin gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) selbst erhält, unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Eine Pflicht zur aktiven Recherche bei Herstellern besteht nicht. §7 bleibt unberührt. Die Installation obliegt dem Auftraggeber bzw. erfolgt im Rahmen eines ggf. beauftragten Managed Service.
§2b Besondere Bestimmungen Hardware-Vermietung
(1) Im Rahmen von Managed Services kann EXT IT Hardware zur Nutzung überlassen, die im Eigentum von EXT IT verbleibt („Mietgeräte"). Für die Überlassung gelten ergänzend zu den übrigen AGB die folgenden Regelungen.
(2) Nutzungsumfang. Der Auftraggeber darf Mietgeräte ausschließlich bestimmungsgemäß und am vereinbarten Standort nutzen. Veränderungen an Hardware oder Firmware (insbesondere Öffnen des Gehäuses, Flashen, Austausch von Komponenten) sind untersagt.
(3) Pflicht zur pfleglichen Behandlung. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung verpflichtet. Mietgeräte sind in abschließbaren Räumen oder gesicherten Technikschränken zu lagern und gegen unbefugten physischen Zugriff angemessen zu schützen (z. B. Kabelschloss, abschließbare Serverschrank-Tür). Der Auftraggeber trägt das Risiko von Beschädigung, Verlust oder Diebstahl, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft; hat der Auftraggeber die vorstehenden Sorgfaltspflichten nachweislich eingehalten, trägt EXT IT die Beweislast für ein Verschulden des Auftraggebers. Normaler Verschleiß ist ausgenommen.
(4) Rückgabe. Bei Vertragsbeendigung gibt der Auftraggeber die Mietgeräte binnen vierzehn (14) Tagen in funktionsfähigem Zustand an EXT IT heraus. EXT IT holt die Geräte nach Abstimmung ab oder stellt einen Rücksendeprozess bereit. Vom Auftraggeber gespeicherte Daten werden vor Weiterverwendung durch EXT IT nach Stand der Technik sicher gelöscht.
(5) Untervermietungs- und Veräußerungsverbot. Die Überlassung von Mietgeräten an Dritte (mit Ausnahme konzernverbundener Unternehmen des Auftraggebers) sowie die Veräußerung sind untersagt.
(6) Versicherung. Dem Auftraggeber wird empfohlen, Mietgeräte in seine Betriebsinhalts- bzw. Elektronikversicherung einzubeziehen.
(7) Beschränkung der Mieterhaftung. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Überlassung vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; die Haftung nach §7 (einschließlich der Absätze 1, 2 und 5) bleibt unberührt.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der von EXT IT zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelauftrag und den dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen (abrufbar unter ext-it.tech/leistungen). Die Leistungsbeschreibungen können produktspezifische Abweichungen von den allgemeinen Regelungen dieser AGB (insbesondere zu Servicelevels, Kündigungsfristen, Mindestlaufzeiten, Verlängerungszeiträumen und Verfügbarkeit) vorsehen; in diesem Fall gehen die produktspezifischen Regelungen der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Bereich vor. Verlängerungszeiträume zählen zu den abweichungsfähigen Regelungsgegenständen. Im Übrigen bleibt es bei der Vertragshierarchie.
(2) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB; Change Request). EXT IT wird den Auftraggeber über notwendige Änderungen informieren und ein Angebot über die damit verbundenen Mehrkosten unterbreiten.
(3) EXT IT ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt bei EXT IT. Soweit Unterauftragnehmer personenbezogene Daten verarbeiten, gelten die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV, abrufbar unter ext-it.tech/avv), insbesondere zur allgemeinen Genehmigung mit Informations- und Widerspruchsrecht des Auftraggebers (§6 AVV). Der Auftraggeber wird über den Einsatz neuer Unterauftragnehmer gemäß §6 Abs. 4 AVV vorab informiert und hat ein 30-tägiges Widerspruchsrecht. Die Information erfolgt gemäß §6 Abs. 4 AVV primär durch Veröffentlichung auf ext-it.tech/avv.
(4) Soweit EXT IT unentgeltliche Leistungen und Gefälligkeiten erbringt (z.B. Beratung, Empfehlungen, Teststellungen), können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Haftungsausschluss nach §7 dieser AGB bleibt unberührt.
(5) Wegfall einer Vorleistung. Entfällt eine für ein Dauerschuldverhältnis erforderliche Vorleistung eines Vorlieferanten oder Herstellers (z.B. Einstellung des Produkts, Kündigung des Bezugsvertrags, Insolvenz des Vorlieferanten), informiert EXT IT den Auftraggeber unverzüglich und bietet innerhalb angemessener Frist eine gleichwertige, zumutbare Ersatzlösung an. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, kann jede Partei die betroffene Leistung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende in Textform (§ 126b BGB) kündigen; für nicht erbrachte Leistungen vorausbezahlte Vergütung wird erstattet. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.
§3a Änderungen von Leistungsbeschreibungen und Vertragsdokumenten
(1) EXT IT ist berechtigt, die unter ext-it.tech/leistungen veröffentlichten Leistungsbeschreibungen anzupassen, soweit dies aufgrund von technischen Weiterentwicklungen, Änderungen der Rechtslage, behördlichen Anforderungen oder Änderungen bei Vorlieferanten erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Änderungen, die den vereinbarten Leistungsumfang einschränken oder Qualitätsstandards wesentlich verändern, werden dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform (§126b BGB) mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Regelung sowie einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 3. Als wesentliche Änderungen gelten solche, die den Leistungsumfang einschränken, Qualitätsstandards verringern oder die Pflichten des Auftraggebers erweitern; als wesentlich gelten stets auch Änderungen der Regelungen zu Mindestlaufzeit, Verlängerungszeitraum, Kündigungsfrist oder Vergütungsstruktur zulasten des Auftraggebers. Redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Erweiterungen zu Gunsten des Auftraggebers werden ohne Widerspruchsverfahren wirksam; über nicht rein redaktionelle Änderungen wird der Auftraggeber in Textform informiert.
(3) Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Können sich die Parteien nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Widerspruch auf eine einvernehmliche Lösung einigen, hat der Auftraggeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung der betroffenen Leistung zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung.
(4) Verbesserungen der Leistungsbeschreibungen (z.B. höhere Verfügbarkeit, erweiterte Funktionen, schnellere Reaktionszeiten), die den Auftraggeber nicht belasten, treten ohne Widerspruchsrecht in Kraft. Der Auftraggeber wird hierüber in Textform informiert.
(5) Für Änderungen des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV, abrufbar unter ext-it.tech/avv) und seiner Anlagen gelten die Regelungen des AVV §1 Abs. 3 vorrangig.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
a) Bereitstellung notwendiger Informationen, Dokumente und Zugänge
b) Benennung eines fachlich qualifizierten Ansprechpartners
c) Rechtzeitige Entscheidungsfindung bei Rückfragen
d) Bereitstellung der erforderlichen technischen Infrastruktur
e) Sicherung eigener Daten vor Beginn der Leistungserbringung
f) Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsrichtlinien
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Darüber hinaus ist EXT IT berechtigt, durch die Verzögerung entstehende Mehraufwände gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm beigestellten oder über die Systeme und Leistungen von EXT IT verarbeiteten Inhalte, Daten, Hard- und Software sowie Lizenzen frei von Rechten Dritter sind, die der vertraglichen Nutzung entgegenstehen, und dass die von ihm veranlassten Verarbeitungen rechtmäßig sind. Er stellt EXT IT von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, soweit der Anspruch auf einer Verletzung dieser Gewährleistung durch den Auftraggeber oder durch Personen beruht, deren Verhalten er nach §§ 278, 831 BGB zu vertreten hat. EXT IT informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine Inanspruchnahme und überlässt ihm auf Verlangen die Verteidigung, soweit zumutbar. Die Haftung von EXT IT richtet sich nach §7.
§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preisliste bzw. dem individuellen Angebot. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von EXT IT.
(2) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Laufende Managed Services werden monatlich im Voraus abgerechnet. Einmalige Leistungen und Aufwände werden nach Erbringung abgerechnet. Aufwandsbasierte Leistungen werden im Takt von 15 Minuten (angefangene Einheit wird voll berechnet) abgerechnet, sofern im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
(5) Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform (§ 126b BGB) geltend zu machen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben von dieser Frist unberührt.
(6) Bei Zahlungsverzug ist EXT IT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von EUR 40,00 (§288 Abs. 5 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) EXT IT ist berechtigt, die vereinbarten Preise einmal pro Kalenderjahr, frühestens jedoch zwölf (12) Monate nach Vertragsschluss, entsprechend der Entwicklung der nachstehend abschließend benannten Kostenfaktoren anzupassen:
a) Personalkosten — Anpassung proportional zur Veränderung des Arbeitskostenindex für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie" (Destatis, WZ2008 J62), gewichtet mit dem Personalkostenanteil der betroffenen Leistung.
b) Lizenz- und Infrastrukturkosten — Anpassung in Höhe der tatsächlichen Preisveränderung der eingesetzten Vorleistungen (z. B. Hersteller- und Cloud-Lizenzen), soweit diese EXT IT in Rechnung gestellt werden.
c) Energiekosten — Anpassung proportional zur Veränderung des Erzeugerpreisindex gewerbliche Produkte (Destatis), gewichtet mit dem Energiekostenanteil der betroffenen Leistung.
Sinken die vorstehenden Kostenfaktoren per saldo, ist EXT IT verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken. Preisanpassungen werden dem Auftraggeber mindestens drei (3) Monate vor Inkrafttreten zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt und nachvollziehbar begründet.
(7a) Weitergabepositionen. Positionen oder Preisanteile einer Position, die im Angebot bzw. Einzelauftrag als „Weitergabe zum Listenpreis des Vorlieferanten“ gekennzeichnet sind und deren Betrag dort gesondert beziffert oder als Differenz zu einem bezifferten übrigen Preisanteil eindeutig bestimmbar ist (Weitergabepositionen, z. B. Rechenzentrums-Infrastruktur, Hersteller- und Cloud-Lizenzen), berechnet EXT IT zum regulären Listenpreis, den der Vorlieferant oder dessen Vertriebsmarke für die jeweilige Leistung, Konfiguration und Laufzeit allgemein anbietet, ohne Aktions-, Mengen- oder Partnerrabatte und umgerechnet auf netto (Referenzpreis). Konditionen, die der Vorlieferant EXT IT als Wiederverkäufer gewährt oder entzieht, bleiben außer Betracht. Für Weitergabepositionen gilt abweichend von Abs. 7 bis 9:
a) EXT IT gibt eine Erhöhung des Referenzpreises nur weiter, soweit der Vorlieferant das EXT IT für die betreffende Leistung berechnete Entgelt tatsächlich erhöht, und höchstens im prozentualen Umfang dieser Erhöhung; dies gilt ohne Sperrfrist nach Vertragsschluss und ohne Beschränkung auf eine Anpassung je Kalenderjahr. Senkungen des Referenzpreises gibt EXT IT in gleicher Weise und zum selben Zeitpunkt weiter. Eine Änderung der EXT IT gewährten Rabattstufe ist keine Preisänderung im Sinne dieses Absatzes.
b) EXT IT teilt eine Preisänderung unverzüglich, nachdem sie ihr bekannt geworden ist, in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe des bisherigen und des neuen Referenzpreises sowie der Fundstelle (Preisliste oder Webseite des Vorlieferanten mit Abrufdatum) mit. Eine Erhöhung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie gegenüber EXT IT wirksam wird, frühestens jedoch zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung. Fällt der Zeitpunkt der Wirksamkeit in einen bereits abgerechneten Abrechnungszeitraum, wird die Differenz für diesen Zeitraum taggenau mit der nächsten Rechnung nachberechnet oder gutgeschrieben.
c) Liegt der Preis einer Weitergabeposition (bei Preisanteilen: der Preis der gesamten Position) infolge einer Erhöhung um mehr als zehn Prozent (10 %) über dem Preis, der zwölf (12) Monate vor dem Wirksamwerden dieser Erhöhung oder, wenn die Position kürzer besteht, bei Vertragsschluss galt, kann der Auftraggeber die betroffene Position mit Wirkung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen; das Recht entsteht mit jeder weiteren Erhöhung neu. Die Kündigung ist innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu erklären. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gilt der bisherige Preis. Eine Kündigung nach Satz 1 löst kein Entgelt für eine vorzeitige Beendigung aus; abweichende Regelungen in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot gelten insoweit nicht.
(7b) Preisänderung zwischen Angebot und Bestellung. Ändert der Vorlieferant den Referenzpreis einer Weitergabeposition nach Erstellung des Angebots und bevor EXT IT die Position nach lit. d beim Vorlieferanten bestellt hat, gilt:
a) Eine Preissenkung gibt EXT IT an den Auftraggeber weiter; abgerechnet wird ab Bereitstellung zum gesenkten Preis.
b) Eine Erhöhung teilt EXT IT dem Auftraggeber vor der Bereitstellung in Textform (§ 126b BGB) mit. Die Position wird zum erhöhten Preis nur bereitgestellt, wenn der Auftraggeber in Textform zustimmt. Stimmt er nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang der Mitteilung zu, entfällt die Position; keine Partei schuldet für sie eine Leistung oder Vergütung. Ein für die Position vereinbarter Leistungsbeginn verschiebt sich um die Zeit bis zum Zugang der Zustimmung.
c) Sind andere Positionen desselben Angebots ohne die entfallene Position für den Auftraggeber nicht sinnvoll nutzbar, kann er innerhalb der Frist nach lit. b in Textform (§ 126b BGB) erklären, dass auch diese Positionen entfallen. Für sie gilt lit. b Satz 3; bereits erbrachte Leistungen sind nach den vereinbarten Preisen zu vergüten, soweit sie für den Auftraggeber verwertbar sind.
d) EXT IT bestellt Weitergabepositionen unverzüglich nach Vertragsschluss beim Vorlieferanten. Hat sich der Preis einer Weitergabeposition erhöht, bestellt EXT IT diese erst nach Zustimmung nach lit. b und die übrigen Weitergabepositionen desselben Angebots erst nach Ablauf der Frist nach lit. c oder nach Verzicht des Auftraggebers auf die Erklärung nach lit. c; Bereitstellungsfristen verlängern sich entsprechend.
(8) Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen Kündigung der betroffenen Leistung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung berechtigt, wenn
a) Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten insgesamt fünf Prozent (5 %) der zuletzt vereinbarten Vergütung übersteigen; reine 1:1-Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten eingesetzter Vorlieferanten (z.B. Hersteller-Lizenzen, Cloud-Dienste) begründet kein Sonderkündigungsrecht gemäß lit. a, oder
b) eine Preisanpassung über die reine Weitergabe gestiegener Kosten von Vorlieferanten hinausgeht.
(9) Preiserhöhungen, die zehn Prozent (10 %) der zuletzt vereinbarten Vergütung innerhalb von zwölf (12) Monaten übersteigen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (§ 126b BGB).
(10) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen; die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, bleibt unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§6 Gewährleistung
(1) EXT IT erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns fachgerecht nach dem jeweils erreichbaren Stand.
(2) Für Managed Services (Dauerschuldverhältnisse) gelten die in §6a dieser AGB definierten Servicezeiten, Reaktionszeiten und Verfügbarkeitszusagen. Ansprüche wegen Leistungsstörungen richten sich nach den dort definierten Eskalationsstufen und Kompensationsregelungen.
(3) Für Werkleistungen (Projekte, Migrationen) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (§§634 ff. BGB). Abweichend von §634a BGB beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Abnahme, sofern nicht individuell abweichend vereinbart. Zwingende gesetzliche Gewährleistungsfristen, insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Werke, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks bestehen, bleiben unberührt.
(4) Mängel sind EXT IT unverzüglich nach Entdeckung in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln von Werkleistungen gilt eine Rügefrist von vierzehn (14) Tagen ab Abnahme. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Abs. 3, anzuzeigen. §§ 377, 381 HGB bleiben unberührt.
(5) EXT IT ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen.
(6) Abnahmefiktion. Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn EXT IT die Fertigstellung angezeigt und zur Abnahme aufgefordert hat, der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen die Abnahme erklärt oder unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat und EXT IT in der Aufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der produktiven Nutzung des Werks steht die Abnahme gleich, soweit keine wesentlichen Mängel gerügt sind. § 640 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
§6a Servicezeiten, Reaktionszeiten und Verfügbarkeit
(1) Die Servicezeiten für alle Managed Services und IT-Support-Leistungen betragen Montag bis Freitag, 08:00–17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort Hannover. Abweichende oder erweiterte Servicezeiten können im Einzelauftrag individuell vereinbart werden.
(2) Die Reaktionszeiten richten sich nach der Priorität des gemeldeten Vorfalls und laufen ausschließlich innerhalb der Servicezeiten gemäß Abs. 1:
| Priorität | Bezeichnung | Definition | Reaktionszeit |
|---|---|---|---|
| P1 | Kritisch | Geschäftskritischer Totalausfall — Arbeiten ist für eine Mehrzahl der Nutzer unmöglich | 4 Stunden innerhalb Servicezeit |
| P2 | Hoch | Erhebliche Beeinträchtigung — Wesentliche Geschäftsprozesse sind eingeschränkt | 8 Stunden innerhalb Servicezeit (NBD) |
| P3 | Normal | Einzelne Nutzer oder Funktionen betroffen — Workaround vorhanden | Nächster Werktag (NBD) |
| P4 | Niedrig | Geringfügige Beeinträchtigung — keine Auswirkung auf Geschäftsprozesse | 2 Werktage |
NBD = Next Business Day (nächster Werktag innerhalb der Servicezeiten)
Reaktionszeit bezeichnet die Zeit bis zur qualifizierten Rückmeldung durch EXT IT (kein Lösungszeit-Versprechen). Die initiale Priorität wird vom Auftraggeber bei Ticketerstellung vorgeschlagen. EXT IT bestätigt oder korrigiert die Priorität auf Basis der vorstehenden Definitionen. Tickets, die außerhalb der Servicezeit eingehen, gelten als mit Beginn der nächsten Servicezeit eingegangen. Erweiterte Servicezeiten oder 24/7-Bereitschaft können im Einzelauftrag individuell und gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
(3) Die monatliche Verfügbarkeit je Service ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung; sofern dort nicht abweichend geregelt, beträgt sie 98,0 %. Die Berechnung erfolgt nach der Formel in Abs. 3a.
(3a) Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Verfügbarkeit (%) = ((Gesamtzeit − Ausfallzeit) / Gesamtzeit) × 100
Nicht als Ausfallzeit gelten:
a) Geplante Wartungsfenster (vgl. Abs. 5)
b) Störungen, die durch den Auftraggeber oder Dritte im Verantwortungsbereich des Auftraggebers verursacht wurden
c) Höhere Gewalt (vgl. §11 AGB)
d) Störungen bei Drittanbietern, die außerhalb des Einflussbereichs von EXT IT liegen (insbesondere Cloud-, Hosting-, Transit-, DNS-, Netzwerk- und Software-Plattform-Anbieter), soweit nicht durch EXT IT selbst betrieben
e) Störungen, die durch Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht oder verlängert werden
(4) Eskalationsstufen:
| Stufe | Auslöser | Maßnahme |
|---|---|---|
| 1 — Fachlich | Ticket wird nicht innerhalb der Reaktionszeit bearbeitet | Information an Teamleitung, Ressourcen-Priorisierung |
| 2 — Teamleitung | Lösungszeit wird voraussichtlich überschritten | Eskalation an Teamleitung, zusätzliche Ressourcen |
| 3 — Geschäftsführung | Kritischer Vorfall ohne Lösungsfortschritt nach doppelter Reaktionszeit | Eskalation an Geschäftsführung, Krisenmanagement |
(5) Wartungsfenster:
| Wartungstyp | Zeitfenster | Ankündigungsfrist |
|---|---|---|
| Reguläre Wartung | Fr, 22:00 – Mo, 06:00 | keine Ankündigung erforderlich |
| Dringende Wartung (Sicherheitspatches) | Täglich, 22:00 – 06:00 | 24 Stunden |
| Notfall-Wartung (kritische Sicherheitslücken) | Jederzeit | Schnellstmöglich |
Reguläre Wartungsarbeiten erfolgen innerhalb des vorstehend definierten festen Zeitfensters ohne gesonderte Einzelankündigung. Dringende und Notfall-Wartungen werden dem Auftraggeber per E-Mail an den benannten Ansprechpartner mit der jeweils angegebenen Ankündigungsfrist mitgeteilt.
Kritische Sicherheitspatches (CVSS ≥ 9.0): EXT IT wird mit angemessener Sorgfalt darauf hinwirken, Patches für kritische Schwachstellen innerhalb von 72 Stunden nach Verfügbarkeit durch den Hersteller einzuspielen. Diese Frist stellt eine Bemühenspflicht und keine garantierte Leistungszeit dar. Abweichungen sind insbesondere zulässig bei (i) vom Hersteller vorgesehenen abweichenden Test-, Rollout- oder Ringfolge-Strategien, (ii) erforderlichen Abhängigkeits- oder Regressionstests, (iii) Nichtverfügbarkeit des Patches über die eingesetzte Management-Plattform, (iv) unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers (z. B. Wartungsfenster-Freigabe, Neustart-Freigabe) sowie (v) höherer Gewalt gemäß §11 AGB. Die Installation erfolgt als Dringende Wartung oder Notfall-Wartung gemäß vorstehender Tabelle; in sicherheitskritischen Fällen (aktiv ausgenutzte Schwachstellen) kann die Installation ohne Vorankündigung erfolgen.
(6) Kompensation bei Verfügbarkeitsunterschreitung:
Unterschreitet die monatliche Verfügbarkeit den vereinbarten Wert, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Gutschrift:
| Unterschreitung | Gutschrift (% der monatlichen Vergütung des betroffenen Moduls) |
|---|---|
| ≤ 0,5 Prozentpunkte | 5 % |
| > 0,5 – 1,0 Prozentpunkte | 10 % |
| > 1,0 – 2,0 Prozentpunkte | 20 % |
| > 2,0 Prozentpunkte | 30 % |
Die maximale Gutschrift pro Kalendermonat ist begrenzt auf 30 % der monatlichen Vergütung des betroffenen Service-Moduls. Gutschriften werden auf die nächste Monatsrechnung angerechnet. Der Anspruch auf Gutschrift setzt voraus, dass der Auftraggeber die Unterschreitung innerhalb von 30 Tagen nach Ende des betroffenen Kalendermonats in Textform (§ 126b BGB) geltend macht. Weitergehende Schadensersatzansprüche nach §7 dieser AGB bleiben unberührt; gewährte Gutschriften werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
§7 Haftung
(1) EXT IT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von EXT IT oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) EXT IT haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von EXT IT oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet EXT IT auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) im Sinne dieser AGB gelten insbesondere:
a) Managed Services (Dienstvertrag gemäß § 611 BGB):
– Betrieb und Überwachung der vereinbarten Management-/Monitoring-Plattformen im vertraglich vereinbarten Umfang;
– Einspielen der in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Standard- und Sicherheitspatches nach Maßgabe von §6a Abs. 5 (Bemühenspflicht);
– Einhaltung der in §6a definierten Servicezeiten und qualifizierten Reaktion innerhalb der Reaktionszeiten;
– Einhaltung der im beauftragten Umfang zugesagten Backup- und Wiederherstellungsleistungen (vgl. §7 Abs. 7 lit. b).
b) Werkleistungen / Projekte (Werkvertrag gemäß § 631 BGB):
– Herstellung des im Einzelauftrag vereinbarten, abnahmefähigen Werks.
c) Hardware-Vermietung (§ 2b):
– Gebrauchsüberlassung der Mietgeräte in funktionsfähigem Zustand während der Mietdauer.
d) Hosting und Managed Hosting (§2 Abs. 3 lit. d):
– Bereitstellung und Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der überlassenen Rechenzentrumsinfrastruktur bzw. Serverinstanzen.
e) Produktübergreifend:
– Einhaltung wesentlicher datenschutzrechtlicher Pflichten aus dem AVV;
– Wahrung der in §9 geregelten Vertraulichkeit.
Nebenpflichten (u. a. Reporting, Informationspflichten, Unterstützung bei Mitwirkungshandlungen) sind keine Kardinalpflichten. Eine Erfolgszusage außerhalb klar als Werkleistung vereinbarter Projekte wird nicht übernommen.
(4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Soweit die Haftung von EXT IT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Haftung von EXT IT für Datenverlust richtet sich nach folgender Differenzierung:
a) Ohne beauftragten Backup-Service: Die Haftung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Der Auftraggeber ist für die eigene Datensicherung verantwortlich.
b) Mit beauftragtem Backup-Service: Soweit EXT IT im Rahmen der beauftragten Leistung selbst Datensicherungen durchführt (gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung), haftet EXT IT für die ordnungsgemäße Durchführung und Wiederherstellbarkeit dieser Sicherungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6. Dies umfasst insbesondere die vertraglich zugesicherten RPO- und RTO-Werte. Die Haftungsbegrenzung auf den „typischen Wiederherstellungsaufwand" nach lit. a gilt in diesem Fall nicht für Schäden, die aus der Verletzung der Backup-Pflicht resultieren.
c) Der Auftraggeber ist unabhängig von einer Beauftragung von Backup-Services verpflichtet, vor Beginn von Wartungs- und Migrationsarbeiten eine eigene Datensicherung vorzunehmen.
Die Haftungsbegrenzungen nach lit. a und c gelten nicht in den Fällen der Absätze (1), (2) und (5). Im Übrigen bleibt §254 BGB (Mitverschulden) unberührt.
(8) Die Haftung von EXT IT aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis ist — gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, und außer in den Fällen der Absätze (1), (2) und (5) — wie folgt begrenzt. Unmittelbare Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt; im Innenverhältnis zwischen EXT IT und Auftraggeber gelten die nachstehenden Haftungsobergrenzen entsprechend.
a) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haftet EXT IT pro Schadensereignis auf den Betrag des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch EUR 12.500,00. Dies gilt auch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) im Sinne des Absatzes 3.
b) Die Summe aller Schadensereignisse pro Kalenderjahr aus einem Vertragsverhältnis ist auf EUR 50.000,00 begrenzt.
c) Eine abweichende (höhere oder niedrigere) Haftungsobergrenze kann im Einzelauftrag individuell vereinbart werden. Bei einem jährlichen Auftragsvolumen über EUR 100.000,00 netto pro Vertragsverhältnis greift automatisch — sofern nicht abweichend in Textform vereinbart — die nachstehende, am Auftragsvolumen orientierte Haftungsstaffel; sie löst die pauschalen Obergrenzen nach lit. a und b ab:
– pro Schadensereignis: der vertragstypische, vorhersehbare Schaden, höchstens jedoch die von EXT IT innerhalb der letzten zwölf (12) Monate vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistung vereinnahmte Nettovergütung (1 × 12-Monats-Vergütung);
– pro Kalenderjahr aus dem betroffenen Vertragsverhältnis: höchstens EUR 1.000.000,00.
Für Auftragsvolumina bis EUR 100.000,00 netto pro Jahr bleibt es bei den Obergrenzen nach lit. a und b.
d) Ereignis-Cap bei beauftragtem SaaS-Backup-Service. Wird ein SaaS-Backup-Service beauftragt, ist die Haftung von EXT IT für Datenverlust-Schäden, die aus der Verletzung der Backup- oder Wiederherstellungspflicht (§7 Abs. 3 lit. a, Abs. 7 lit. b) resultieren, pro Schadensereignis zusätzlich auf das Sechsfache (6 ×) der monatlichen Nettovergütung des Backup-Moduls zum Zeitpunkt des Schadensereignisses begrenzt. Die Obergrenzen nach lit. a bis c bleiben als äußerer Rahmen unberührt; maßgeblich ist stets der niedrigere Betrag.
(9) Verjährung. Ansprüche des Auftraggebers gegen EXT IT verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Die Gewährleistungsfristen nach §2a Abs. 5 und §6 Abs. 3 bleiben unberührt.
§8 Datenschutz
(1) EXT IT verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Soweit EXT IT im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gilt der Rahmen-Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO in seiner jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter ext-it.tech/avv). Der AVV wird gemäß §1 Abs. 2 des AVV durch Annahme des Angebots oder Einzelauftrags Vertragsbestandteil; eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich.
(3) EXT IT setzt technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO um, die in Anlage 1 des AVV dokumentiert sind.
(4) Bei Einsatz von KI-Services gelten die Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act, insbesondere Art. 50) sowie die Regelungen des §13 AVV. Kundendaten werden nicht an eigenständige externe KI-Dienste übermittelt. Integrierte KI-Funktionen eingesetzter Drittanbieter-Plattformen (z. B. Microsoft 365 Copilot) unterliegen den Bestimmungen des jeweiligen Anbieters gemäß AVV-Anlage 3.
(5) Der Datenschutzkontakt von EXT IT ist erreichbar unter: [email protected]
(6) Die aktuelle Version des AVV ist abrufbar unter: ext-it.tech/avv
§8a Informationssicherheit
(1) EXT IT unterschreitet derzeit die Schwellenwerte des § 28 BSIG und unterliegt daher nicht den Registrierungs- und Nachweispflichten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes für wichtige Einrichtungen; eine Registrierungspflicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) besteht insoweit nicht. EXT IT beachtet gleichwohl die branchenüblichen Informationssicherheits-Standards gemäß AVV-Anlage 1 (TOMs) und unterstützt NIS2-verpflichtete Auftraggeber bei der Einhaltung ihrer gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe der AVV. Sollte EXT IT künftig in den Anwendungsbereich fallen, werden die gesetzlichen Registrierungs- und Meldepflichten erfüllt.
(2) Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen. Betrifft ein Sicherheitsvorfall personenbezogene Daten oder fällt er unter §32 BSIG n.F. (NIS2), gelten die Fristen gemäß §7 AVV bzw. §14 Abs. 6 lit. b AVV sowie die gesetzlichen Meldefristen. In sonstigen Fällen (allgemeine Sicherheitsvorfälle ohne Personendaten- oder NIS2-Bezug) informiert EXT IT den Auftraggeber unverzüglich; eine gesonderte 48h/72h/1-Monats-Eskalation greift nicht, soweit nicht individuell vereinbart. Die Meldung erfolgt an den benannten Ansprechpartner des Auftraggebers oder, falls kein Ansprechpartner benannt ist, an die im Vertrag hinterlegte E-Mail-Adresse. Eigene Meldepflichten der Parteien gegenüber Aufsichtsbehörden (BSI, LfD) bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, angemessene Nachweise über die Einhaltung der Informationssicherheitsanforderungen durch EXT IT zu verlangen (z.B. Zertifizierungen, Auditberichte, Selbstauskünfte). EXT IT wird solche Nachweise in angemessener Frist zur Verfügung stellen.
(4) EXT IT stellt im Rahmen der Lieferkettensicherheit sicher, dass auch eingesetzte Unterauftragnehmer angemessene Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Die Verantwortung für die Auswahl und Überwachung geeigneter Unterauftragnehmer verbleibt bei EXT IT.
§9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
a) bei Empfang bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt werden,
b) dem Empfänger bereits vor Erhalt ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren,
c) dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt werden,
d) vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden,
e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; die andere Partei ist hierüber unverzüglich zu informieren, soweit rechtlich zulässig.
(3) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Berater und Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit diese die Informationen für die Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen (Need-to-know-Prinzip). Zulässige Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleiben unberührt.
(4) Ergänzend kann eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen werden.
(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über die Vertragslaufzeit hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Für Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG gilt der gesetzliche Schutz unbefristet.
§10 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Angebot bzw. Einzelauftrag. Ist dort für eine Leistung, die als Dauerschuldverhältnis gegen wiederkehrende Vergütung erbracht wird, keine Mindestlaufzeit ausgewiesen, beträgt sie 12 Monate; für einmalige Leistungen (insbesondere Kauf, Werkleistungen und aufwandsbasierte Einzelleistungen) besteht keine Mindestlaufzeit. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Leistungsbeginn; Leistungsbeginn ist der im Angebot bzw. Einzelauftrag genannte Termin, ersatzweise der Tag, an dem EXT IT die vereinbarte Leistung erstmals bereitstellt.
(2) Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, gilt nach Ablauf der Mindestlaufzeit:
a) bei einer Mindestlaufzeit von einem (1) Monat verlängert sich der Vertrag um jeweils einen (1) weiteren Monat,
b) bei einer Mindestlaufzeit von mehr als einem (1) und weniger als zwölf (12) Monaten läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter,
c) bei einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) oder mehr Monaten verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate.
Ist ausdrücklich keine Mindestlaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag von Beginn an auf unbestimmte Zeit. Eine Verlängerung um mehr als 12 Monate findet in keinem Fall statt.
(2a) Die ordentliche Kündigung ist zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit — bei unbestimmter Laufzeit jederzeit zum Monatsende — möglich und bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die Kündigungsfrist beträgt
a) einen (1) Monat, wenn sich der Vertrag um jeweils einen Monat verlängert oder auf unbestimmte Zeit läuft bzw. weiterläuft,
b) 3 Monate in den übrigen Fällen.
Erbringt EXT IT die betroffene Leistung als Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (insbesondere Hosting, Managed Hosting und Cloud-Speicher), beträgt die Kündigungsfrist abweichend höchstens zwei (2) Monate; sie kann auch während einer laufenden Mindestlaufzeit mit Wirkung zu deren Ablauf erklärt werden.
(2b) Die Leistungsbeschreibung der beauftragten Leistung oder das Angebot bzw. der Einzelauftrag können abweichende Mindestlaufzeiten, Verlängerungszeiträume und Kündigungsfristen vorsehen. Solche Regelungen gehen den Absätzen 1 bis 2a vor. Absatz 2a Satz 3 (Datenverarbeitungsdienste) bleibt hiervon unberührt.
(2c) Verlängerungstermin im Sinne dieser AGB und der Leistungsbeschreibungen ist der Tag, an dem sich die Vertragslaufzeit nach Absatz 2 verlängert. Erklärungen, die zum Verlängerungstermin wirksam werden sollen (z.B. Wechsel der Leistungsstufe, Reduzierung der Anzahl verwalteter Systeme oder Lizenzen), sind mit der für die Kündigung geltenden Frist nach Absatz 2a in Textform (§ 126b BGB) abzugeben.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) die andere Partei trotz Mahnung mit einer wesentlichen Vertragspflicht in Verzug ist und den Verzug nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung behebt,
b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
c) die andere Partei wesentliche Vertragspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
(5) Nach Beendigung des Vertrages ist EXT IT verpflichtet, dem Auftraggeber dessen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zurückzugeben oder — nach Wahl des Auftraggebers — datenschutzkonform zu löschen. Die Einzelheiten richten sich nach dem AVV (abrufbar unter ext-it.tech/avv). Soweit EXT IT Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (EU Data Act) erbringt, unterstützt EXT IT den Auftraggeber beim Wechsel zu einem anderen Anbieter: Maximale Kündigungsfrist zwei (2) Monate, Abschluss des Switchings innerhalb von dreißig (30) Tagen, Datenabrufzeitraum mindestens dreißig (30) Tage ab Vertragsende. Für die nach der Verordnung (EU) 2023/2854 geschuldete Wechselunterstützung (insbesondere Datenexport, Konfigurationsübergabe, Koordination mit dem neuen Anbieter) berechnet EXT IT bis zum 11.01.2027 höchstens die ihr unmittelbar entstehenden, nachgewiesenen Kosten; ab dem 12.01.2027 wird sie einschließlich der Datenübertragung (Egress) unentgeltlich erbracht. Darüber hinausgehende, von der Verordnung nicht vorgeschriebene Migrations- und Unterstützungsleistungen werden nach Aufwand gemäß §5 Abs. 3 vergütet. Einzelheiten werden im jeweiligen Einzelauftrag geregelt.
§11 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen sowie großflächiger Ausfall öffentlicher Netz- oder Strominfrastruktur, der über die Störung einzelner Vorlieferanten hinausgeht).
(2) Cyberangriffe gelten nur als höhere Gewalt, soweit sie trotz Einhaltung der im Wesentlichen in Anlage 1 des AVV dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen nicht abwendbar waren (z.B. Zero-Day-Exploits vor Verfügbarkeit eines Patches).
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses zu informieren und ergreift zumutbare Maßnahmen, um die Auswirkungen gering zu halten.
(4) Die beiderseitigen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses; die Vergütungspflicht entfällt anteilig für nicht erbrachte Leistungen. Dauert das Hindernis länger als sechs (6) Wochen an, kann jede Partei die betroffene Leistung mit einer Frist von zwei (2) Wochen in Textform (§ 126b BGB) kündigen.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Individualvereinbarungen zwischen den Parteien (§305b BGB) bedürfen der Textform (§ 126b BGB); eine formlose Abrede zugunsten des Auftraggebers bleibt unberührt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden nach Maßgabe von Abs. (1a) wirksam.
(1a) Wesentliche Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. §3a Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend; der Maßstab für wesentliche Änderungen richtet sich nach §3a Abs. 2 Satz 3. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen werden ohne Widerspruchsverfahren wirksam; über nicht rein redaktionelle Änderungen wird der Auftraggeber in Textform informiert.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hannover, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken (salvatorische Klausel).
(5) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von EXT IT in Textform (§ 126b BGB). §354a HGB bleibt unberührt.
(6) Diese AGB sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter ext-it.tech/agb/ abrufbar.
Vertragshierarchie
Für Angebote und Verträge gilt folgende Dokumentenhierarchie (bei Widersprüchen geht das höherrangige Dokument vor):
1. Angebot bzw. Einzelauftrag
2. Diese AGB
3. Leistungsbeschreibungen der beauftragten Module
4. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) inkl. Anlagen
Hinweis: Enthält eine Leistungsbeschreibung ausdrücklich als abweichend gekennzeichnete produktspezifische Regelungen (insbesondere zu Servicelevels, Mindestlaufzeiten, Verlängerungszeiträumen, Kündigungsfristen und Verfügbarkeit), so gehen diese den AGB im jeweiligen Regelungsbereich vor (§3 Abs. 1). Im Übrigen bleibt es bei der vorstehenden Rangfolge.
Hinweis: Für datenschutzrechtliche Fragen (Art. 28 DSGVO) bleibt der AVV unabhängig von der vorstehenden Rangfolge die maßgebliche Regelung; ein Vorrang anderer Dokumente besteht insoweit nicht.
In jedem Angebot werden referenziert
| Dokument | URL | Wann |
|---|---|---|
| AGB | ext-it.tech/agb/ | Immer |
| Leistungsbeschreibung(en) | ext-it.tech/leistungen | Immer |
| AVV inkl. Anlagen | ext-it.tech/avv | Bei Verarbeitung personenbezogener Daten |
EXT IT GmbH | Vahrenwalder Str. 271, 30179 Hannover | HRB 230379 (Amtsgericht Hannover) | USt-IdNr: DE461194895
Geschäftsführer: Kilian Schwarz, Maik Harald Döbler, Philipp-Alexander Meyer
Änderungshistorie
| Version | Datum | Änderungen | Verantwortlich |
|---|---|---|---|
| 1.3 | 2026-10-06 | §5 Abs. 7a: Weitergabepositionen und gekennzeichnete Preisanteile („Weitergabe zum Listenpreis des Vorlieferanten“) mit Referenzpreis, Weitergabe nur bei tatsächlicher Kostenerhöhung, ohne Sperrfrist, Senkungen ebenso, Sonderkündigungsrecht über 10 % ohne Beendigungsentgelt; §5 Abs. 7b: Preisänderung zwischen Angebot und Bestellung (Zustimmung, Bestellung erst danach) | Geschäftsführung |
| 1.2 | 2026-08-01 | §2 Abs. 3 lit. d: mietrechtliche Einordnung von Hosting und Managed Hosting mit Ausschluss des § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB (ebenso §2b Abs. 7 glatt gefasst); §7 Abs. 3 lit. d Hosting-Kardinalpflicht, Abs. 7 Carve-out für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, Abs. 8 Erstreckung auf deliktische Ansprüche, neuer Abs. 9 Verjährungsverkürzung auf 12 Monate mit gesetzlichen Ausnahmen; §10 Abs. 2: unterjährige Mindestlaufzeiten laufen nach Ablauf auf unbestimmte Zeit (BGH III ZR 388/23), Fälle „keine Mindestlaufzeit" und einmalige Leistungen geregelt; §10 Abs. 5 Wechselentgelte auf Selbstkosten (ab 12.01.2027 unentgeltlich) begrenzt; §3 Abs. 5 Wegfall einer Vorleistung; §4 Abs. 3 Freistellung generalisiert; §5 Abs. 10 Aufrechnung um entscheidungsreife Forderungen ergänzt; §6 Abs. 6 Abnahmefiktion; §11 Rechtsfolgen und Kündigungsrecht bei höherer Gewalt; §3a/§12 Wesentlichkeitsmaßstab vereinheitlicht (Laufzeit-/Vergütungsstrukturänderungen stets wesentlich); §8 Abs. 4 Art.-50-Präzisierung; §8a Abs. 1 NIS2-Formulierung auf Schwellenwerte des § 28 BSIG umgestellt | Geschäftsführung |
| 1.1 | 2026-07-31 | §10 neu gefasst: Verlängerungszeitraum wird aus der Mindestlaufzeit abgeleitet (1 Monat → 1 Monat, darüber → 12 Monate), gestaffelte Kündigungsfristen, Kündigungsfrist für Datenverarbeitungsdienste nach VO (EU) 2023/2854 auf 2 Monate begrenzt, Definition „Leistungsbeginn" und „Verlängerungstermin"; §2 Abs. 2 um Hosting und Managed Hosting ergänzt; Vorrang produktspezifischer Regelungen in §3 Abs. 1 und in der Vertragshierarchie klargestellt | Geschäftsführung |
| 1.0 | 2026-04-21 | Erstveröffentlichung | Geschäftsführung |
Stand: 2026-10-06
